|
Zahlt ein Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt freiwillig für seinen Arbeitnehmer Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge ein, hat er auch Anspruch auf dieses Guthaben. Dies gilt solange, bis die Ansprüche des Arbeitnehmers unverfallbar geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Sind diese Bedingungen erfüllt, gehören die Ansprüche dem Arbeitnehmer.
|