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Sie kennen das Gegenteil von ‚gut gemach’? Genau: ‚gut gemeint’… Nicht zuletzt, um der Riesterrente einen zusätzlichen Schwung zu verleihen, wurde bei ihrer Einführung der Verknüpfung mit der betrieblichen Altersvorsorge ein großer Stellenwert eingeräumt. Das war sicher gut gemeint… Im Gegensatz zu einer ‚normalen’ bAV wurde aber an der steuerlichen Förderung durch Sonderausgabenabzug festgehalten, was bedeutet, dass eine Erstattung erst im Rahmen der Steuererklärung erfolgt und nicht direkt mit der Gehaltsabrechnung. Die Beiträge überweist der Arbeitgeber also vom Nettogehalt des Arbeitnehmers, auf das auch schon Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Da es sich aber später in der Auszahlung der Riesterrente um eine ‚Betriebsrente’ handelt, werden darauf erneut Krankenversicherungsbeiträge fällig. Wie lange sich das noch aufrechterhalten lässt, ist fraglich, dennoch sprechen auch Faktoren wie nötige Übertragung bei Arbeitgeberwechsel und keine Entnahmemöglichkeit zur Immobilienfinanzierung gegen eine Einbindung von Riester in die bAV. Tipp: Schließen Sie wenn möglich über den Arbeitgeber eine ‚normale’ bAV ab und wenn, dann den Riestervertrag privat ab. So erhalten Sie sich eine größtmögliche Flexibilität.
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