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Wählt der Arbeitgeber als Durchführungswege die Direktzusage oder die Unterstützungskasse (in einigen Fällen auch bei der Direktversicherung), ist er gesetzlich verpflichtet, Mitglied im Pensionssicherungsverein (PSV) zu werden. Dieser übernimmt die Ansprüche der Arbeitnehmer und zahlt die entsprechenden Leistungen aus, wenn der Arbeitgeber insolvent werden sollte. Der Arbeitgeber zahlt dafür einen Promillewert der insgesamt zugesagten Leistungen. Dieser Wert wird jedes Jahr neu festgelegt. Besonders, wenn es Großinsolvenzen mit vielen Betroffenen gab, kann der Beitrag erheblich ansteigen.
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