|
Innerhalb von bis zu 4 Wochen nach der Geburt eines Kindes besteht für die private Vollkrankenversicherung ein Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass die Versicherung das Kind in jedem Fall aufnehmen muss und auch keinen Zuschlag erheben darf – auch, wenn nach der Geburt erhebliche gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind. Dieser Zwang gilt für den gleichen Leistungsumfang (Tarife), die der Elternteil auch hat. Soll das Kind zu einer anderen Versicherung gebracht werden, deren Beitrag vielleicht günstiger ist, muss ein normaler Antrag gestellt werden, was oft zu Ablehnungen führen kann. Wenn dann die 4 Wochenfrist verstrichen ist, kann es dann schwer bis unmöglich sein, noch eine Versicherung zu finden, die das Kind noch versichert. Gleiches gilt, wenn man sich aus Kostengründen entschließt, für das Kind nur einen Tarif mit den allgemeinen Pflegeleistungen (GKV-Niveau) abzuschließen und nach den 4 Wochen doch Privatarztbehandlung wünscht.
|