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1. Direktversicherung und Pensionskasse
Zwischen diesen beiden Durchführungswegen gibt es kaum Unterschiede. Die meisten Pensionskassen sind heutzutage reguliert, dass heißt, sie unterliegen den gleichen Gesetzen wie Versicherungsunternehmen, was die Anlagemöglichkeiten und die Tarifkalkulationen angeht. Die Bestimmungen der BAV, dass Beiträge von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei vom Bruttoeinkommen und bis einschließlich 2008 auch sozialversicherungsfrei eingezahlt werden können, gelten auch für beide Durchführungswege.
2.Pensionsfonds
Die steuerliche und sozialabgabentechnische Behandlung entspricht denen der Direktversicherung und der Pensionskasse. Zwar unterliegt auch der Pensionsfonds der staatlichen Aufsicht, allerdings erlaubt der Gesetzgeber hier andere Anlagerichtlinien, so dass ein größerer Anteil in Aktien investiert werden kann. Der Erhalt des eingezahlten Geldes ist dabei garantiert.
Für Arbeitgeber ist besonders interessant, dass Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. So lässt sich die Bilanz um die entsprechenden Rückstellungen bereinigen, welche die Eigenkapitalquote verwässern.
3. Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist in der ursprünglichen Ausgestaltung ein Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber selbst einrichtet, er kann aber auch einer bestehenden U-Kasse beitreten. In eine U-Kasse können auch größere Beträge als die 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei eingezahlt werden. Zudem sind größere Einmalbeträge möglich. Die entsprechenden Versorgungsleistungen können entweder direkt von der U-Kasse erbracht werden oder von einer Versicherung, wenn zuvor eine entsprechende Rückdeckung abgeschlossen wurde. Zuwendungen in eine U-Kasse unterliegen der Beitragspflicht im Pensionssicherungsverein.
4. Pensionszusage oder Direktzusage
Bei der Direktzusage erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage. Dies können nicht nur Altersrenten sondern auch Renten bei Invalidität, Berufsunfähigkeit oder auch Witwenrenten sein. Diese Leistungen kann der Arbeitgeber auch rückdecken. Dabei eignet sich eine Versicherung meist nur für die Risikobereiche, bei der Rückdeckung von Alterrenten oder einmaligen Beträgen können sich Probleme ergeben. Um diese Leistungen erbringen zu können, kann und muss der Arbeitgeber in der Bilanz Rückstellungen bilden. Je nachdem, wie die Rückdeckung der Zusagen erfolgt, können sich so interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten oder aber erhebliche Risiken ergeben. Beiträge, die in eine Direktzusage fließen sind grundsätzlich in voller Höhe steuerfrei, allerdings müssen Angemessenheitsgrenzen beachtet werden. Ebenso fallen Beiträge zum Pensionssicherungsverein an.
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