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Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel mit der bAV?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, erworbene Ansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen bzw. übertragen zu lassen. Wurden die Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge vom Arbeitgeber gezahlt, muss zunächst die Unverfallbarkeit eingetreten sein.
Wenn der Arbeitnehmer auf Teile seines Gehaltes verzichtet hat, sind diese Ansprüche immer sofort unverfallbar. Je nachdem, welche(n) Durchführungsweg(e) der neue Arbeitgeber anbietet, kann entweder der alte Vertrag weitergeführt oder das Guthaben übertragen werden.
Ebenso ist es in vielen Fällen möglich, den Vertrag ruhen zu lassen.
In der Praxis sind allerdings viele Fragen zum Arbeitgeberwechsel noch ungeklärt.