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Was ist abstrakte Verweisung?

Kaum jemand übt heutzutage noch sein ganzes Leben lang ein und dieselbe Tätigkeit aus, ohne sich beruflich weiterzuentwickeln. So wechselt z.B. ein Sachbearbeiter einer Versicherung in den Außendienst und ist dementsprechend viel mit dem Auto unterwegs. Tritt bei ihm nun z.B. ein irreparabler Bandscheibenschaden auf, hat sich das mit dem Herumfahren schnell erledigt. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass er diese Außendiensttätigkeit nicht mehr ausüben kann, er wäre also berufsunfähig. Hat er nun eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die nicht ausdrücklich auf die abstrakte Verweisung verzichtet, kann es passieren, dass ihn die Gesellschaft an seine frühere Schreibtischposition ‚erinnert’. Erfüllt sie die Kriterien, dass Sie seiner Ausbildung (ja), seinen Fähigkeiten (auch ja) und seiner sozialen Stellung (Einkommen, Führungsposition usw.) entspricht, kann ihn die Gesellschaft auf diesen Beruf verweisen, auch wenn er ihn nicht ausübt – daher ‚abstrakt’.

Verzichtet die Gesellschaft auf diese Klausel, kann sie ihn nur auf eine Tätigkeit verweisen, die er tatsächlich (=konkret) ausübt und die die o.g. Kriterien ebenfalls erfüllen muss. So ist z.B. ein Lehrer mit Diabetes immer noch berufsunfähig, wenn er es gesundheitlich so gerade schafft, zweimal in der Woche Nachhilfeunterricht zu geben.